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RATGEBER

Staubsaugen während der Mittagsruhe, Sonntags oder an Feiertagen – Was ist erlaubt?

Staubsaugen während der Mittagsruhe, Sonntags oder an Feiertagen – Was ist erlaubt?

Staubsaugen gehört zu den täglichen, spätestens aber wöchentlichen Pflichten jedes Mieters – doch was ist in einem Mietshaus erlaubt? Bekanntlich ist gerade das Staubsaugen, so nötig wie es ist, eine Quelle von Lärm – und damit auch eine Quelle von Streit unter Nachbarn. Der Gesetzgeber hat reagiert, und viele Vermieter ziehen nach, was die Regulation von lärmintensiven Tätigkeiten wie Staubsaugen angeht. Deutschland ist grundsätzlich in den vergangenen Jahren sehr sensibel geworden, was Lärm angeht – Glasflaschen dürfen beispielsweise vielerorts nicht mehr sonntags in entsprechende Container geworfen werden, weil es die Anrainer stört. Doch gilt dasselbe Verbot auch für das sonntägliche Staubsaugen? Wie sind überhaupt die aktuellen Bestimmungen für den Staubsaug-Effekt in der Mittagsruhe und zu anderen Gelegenheiten? Das Thema ist komplizierter, als man zunächst vielleicht denkt.

Die rechtsüblichen Grenzen für Lärm

Grundsätzlich dürfen Sie sonntags Ihre Wohnung staubsaugen – auch wenn die meisten Hausordnungen in Deutschland am Sonntag die Ruhezeit vorschreiben. Denn die sogenannte „Sonntagsruhe“ bedeutet nicht das vollständige Unterlassen von jedem Geräusch, was auch unter normalen Bedingungen gar nicht zu leisten wäre. Vielmehr ist der Gesetzgeber hier tolerant und nimmt die Geräusche von einfachen und alltäglichen Haushaltsgeräten wie Staubsauger, aber auch Geschirrspülmaschine oder Waschmaschine, von der Sonntagsruhe aus. Normalerweise dürften Sie also problemlos auch sonntags Ihre Wohnung staubsaugen dürfen, wenn Sie nicht vorhaben, einen Staubsaug-Marathon aufzuführen und stundenlang intensiv Teppiche zu reinigen, oder wenn Sie nicht gerade einen lauten Uralt-Staubsauger aus dem Industriemuseum verwenden, der mehr Dezibel Lärm macht als ein startendes Flugzeug. Der Gesetzgeber – und konsequent auch Mieter und Nachbarn – optiert nämlich für Vernunft und Rücksichtnahme in solchen Fällen und setzt die sogenannte „Verhältnismässigkeit“ voraus. Das bedeutet also, dass Sie als Mieter beim Thema Staubsaugen am Sonntag, wie bei vielen anderen Aktivitäten auch, die potentiell andere Bewohner des Hauses stören könnten, sich im Rahmen des Möglichen und Nötigen verhalten müssen. Ganz kurz: bitte keine Exzesse, kein Überstrapazieren der Geduld Ihrer Mitmenschen.

Zauberwort Zimmerlautstärke

Das Zauberwort, das der Gesetzgeber bei lärmbedingtem Streit zwischen Nachbarn oder Mietern und Vermietern immer wieder benutzt, ist „Zimmerlautstärke“. Diese Zimmerlautstärke ist aber nirgendwo per Chiffre definiert, es gibt also keinen gesetzlich verankerten Dezibel-Wert, der als Grenze der Zimmerlautstärke gilt und auf den man sich im Streitfall berufen kann. Hier spielen also auch subjektive Faktoren eine Rolle und regionale Gewohnheiten. Auf das Staubsaugen bezogen, gibt es einige Regeln, die immer gelten: Mittagsruhe gilt zwischen 12 bis 15 Uhr, in manchen deutschen Gemeinden zwischen 13 bis 15 Uhr. Tageszeitenbedingt wird Haushaltsgeräusch nicht immer geduldet: vor 10 Uhr und nach 20 Uhr sollte der Staubsauger nicht eingeschaltet werden, bereits an Werktagen nicht und sonntags oder feiertags erst recht nicht. Auch wenn viele berufstätige Mieter heutzutage kaum Zeit außer an Sonn- und Feiertagen haben, um die Wohnung auf Vordermann zu bringen, ist das laute Staubsaugen also nur zu bestimmten Zeiten erlaubt und sozial verträglich. Auch die Nachtruhe wird in den meisten Hausordnungen sehr klar definiert: zwischen 22 bis 7 Uhr sollte der Mieter die Geräuschentwicklung in der Wohnung auf Zimmerlautstärke einschränken.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Die obengenannten Regeln gelten in den meisten deutschen Gemeinden und in der Mehrzahl der Mietobjekte. Allerdings gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen: die Uhrzeiten etwa können von Haus zu Haus abweichen. Auch können Eigentümer oder Eigentümergemeinschaften (WEGs) eine neue, aktuelle Hausordnung formulieren, die andere Zeiten definiert. Grundsätzlich sollte der Mieter, um Ärger zu vermeiden, die entsprechenden Rücksichtnahmen verinnerlichen. Denn der Streitfall ist auf jeden Fall teurer und nervenaufreibender als das rasche Abschalten zur Unzeit. So viel ist das Staubsaugen, auch wenn es nötig ist, nicht wert, als dass der Hausfrieden dauerhaft gestört würde.

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